CO₂-Kostenaufteilung – das Wichtigste zum CO₂KostAufG
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG). Es regelt die CO₂-Kostenaufteilung zwischen einem Vermieter und einem Mieter bei Wohngebäuden und Gewerbeimmobilien. Die CO₂-Kostenaufteilung bezieht sich dabei auf die Kohlendioxidkosten, die anfallen, wenn Brennstoffe verbraucht werden. In welchem Maße sich die CO₂-Kosten aufteilen, hängt maßgeblich vom Umfang der Treibhausgasemissionen ab.
Was ist das Ziel der CO₂-Kostenaufteilung, wie findet die Berechnung statt und was müssen Sie dazu im Zusammenhang zur Novellierung des EDLG und dem Energiemanagementsystem nach ISO50001 wissen? In diesem Beitrag verraten wir es Ihnen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Ziel der CO₂-Kostenaufteilung?
Mit der CO₂-Kostenaufteilung soll eine gerechte Verteilung der CO₂-Kosten erreicht werden, die zwischen Vermieter und Mieter besteht. Umgesetzt wird dies mittels eines zehnstufigen Modells, das den tatsächlichen Verbrauch berücksichtigt. Seit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO₂KostAufG) findet eine Übernahme auf beiden Seiten statt. Das betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbeimmobilien. Die CO₂-Kostenaufteilung soll insbesondere als Anreiz dienen, Gebäude energieeffizienter zu gestalten und hat das Ziel, die Treibhausemissionen weiter zu reduzieren. Denn die Kostenermittlung der brennstoffbezogenen CO₂-Kosten findet anhand des gemessenen Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche statt und steht damit im engen Zusammenhang mit der energetischen Qualität des Objekts. Heißt: Je energieeffizienter, desto weniger Kosten fallen für den Vermieter an.
Orientierung für die CO₂-Kostenaufteilung bietet der Maßstab. 52 kg und mehr CO₂-Ausstoß pro m² im Jahr werden als schlechte Energiebilanz gewertet und die Kosten für den Vermieter sind entsprechend hoch. Wenn das Gebäude hingehen weniger als 12 kg CO₂ pro m² im Jahr verursacht, ist die Energiebilanz sehr gut und die CO₂-Kosten fallen nahezu komplett dem Mieter zu.
Bei Gewerbeimmobilien findet allerdings eine 50:50 CO₂-Kostenaufteilung statt.
Wen betrifft die CO₂-Kostenaufteilung?
Die CO₂-Kostenaufteilung betrifft alle Vermieter und Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Anlagen für die Wärmeerzeugung zum Einsatz kommen. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz legt hierfür die Standardwerte der Emissionen fest. Ebenso schließt das neue Gesetz Brennstoffe mit ein, die zur eigenen Erzeugung von Wärme und Warmwasser genutzt werden.
Wie wird die CO₂-Kostenaufteilung berechnet?
In der Regel findet die Berechnung der Kohlendioxidkosten mittels der Betriebskostenabrechnung statt, die der Vermieter erstellt. Einzig Mieter, die sich über eine eigene Gasetagenheizung oder Wärmeversorgung selbst versorgen, führen diese eigenständig durch und erbeten beim Vermieter die Erstattung seines Anteils. Wie bereits verdeutlicht, erfolgt die CO₂-Kostenaufteilung mittels der Werte am Kohlendioxidausstoß des Gebäudes – pro Quadratmeter Wohnfläche und pro Jahr. Einzige Sonderregelungen gelten, wenn es nicht möglich ist, das Gebäude/die Anlage so zu verändern, dass sich die CO₂-Werte verbessern. Bei Nichtwohngebäuden werden die Kosten zu gleichen Anteilen auf Vermieter und Mieter aufgeteilt.
Was hat es mit den neuen Pflichten bei Energie- und Umweltmanagementsystemen und der CO₂-Kostenaufteilung auf sich?
Mit der Novellierung des EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) wurde der Schwellenwert für die Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO50001 von 15 GWh auf 7,5 GWh gesenkt. Demnach sind nun auch alle Unternehmen zur Einführung verpflichtet, die in den letzten drei Kalenderjahren einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von mehr als 7,5 GWh verzeichneten. Neben dem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 ist auch ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS zulässig. Die neuen Anforderungen sind seit dem 18. November 2023 in Kraft. Die Zeit zur Umsetzung für verpflichtete Unternehmen und Betriebe beträgt seit diesem Zeitpunkt 20 Monate.
Bei der Berechnung des Gesamtenergieverbrauchs zählen stets nur jene Energieverbräuche, die das Gebäude oder die Räume betreffen, welche betrieblich genutzt werden. Das Unternehmen tritt in dem Fall als Mieter auf. Strom- und Wärmeverbrauch abhängig zur jeweiligen Mietfläche sind hierbei in den Gesamtenergieverbrauch einzurechnen. Der Vermieter hat nach § 6 der Heizkostenverordnung die Pflicht, eine verbrauchsabhängige Kostenabrechnung zu stellen.
Entsprechend der CO₂-Kostenaufteilung teilen sich Mieter und Vermieter bei einer Gewerbeimmobilie die Kohlendioxidkosten zu beiden Teilen gleichermaßen. Mit der Einführung eines Energiemanagementsystems und den weiteren Anforderungen wie der Erfassung der Zufuhr und Abgabe von Energie oder der Identifizierung von Endenergieeinsparmaßnahmen lassen sich neben den Gesamtenergieverbrauchskosten auch die Kohlendioxidkosten reduzieren, was für beide Seite gleichermaßen vorteilhaft ist.
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