Energiefinanzierungsgesetz EnFG

Energiefinanzierungsgesetz EnFG – das sollten Sie zur „besonderen Ausgleichsregelung“ wissen

Das Energiefinanzierungsgesetz EnFG trat bereits am 01.01.2023 in Kraft. Es ersetzt die bis dato geltenden Regelungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ des EEG. Im Wesentlichen von zentraler Bedeutung ist der §§ 28 ff EnFG, der alle gesetzlichen Grundlagen für stromkostenintensive Unternehmen beinhaltet. Die Inanspruchnahme, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf einer Antragstellung.

Lohnt es sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht, die „Besondere Ausgleichsregelung“ des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG zu nutzen, was umfassen die Regularien überhaupt, wer kann sie in Anspruch nehmen und welche Voraussetzungen gelten? Genau das haben wir von B+V Energie Consulting uns für Sie einmal im Nachfolgenden angesehen.

Inhaltsverzeichnis

Worum geht es beim Energiefinanzierungsgesetz EnFG?

Das Energiefinanzierungsgesetz EnFG möchte mit der Novelle „Besondere Ausgleichsregelung“ stromkostenintensive Unternehmen entlasten, die sich international behaupten müssen. Ferner zählen produzierende Unternehmen, welche auf einer Liste der stromkostenintensiven Unternehmen stehen, Schienenbahnunternehmen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, Landstromanlagen für Seeschiffe und Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, gemäß nach den §§ 63 ff dazu. Die „Besondere Ausgleichsregelung“ des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG begrenzt bzw. reduziert die KWK und Offshore-Umlagen, die zu zahlen sind.

Was das Energiefinanzierungsgesetz EnFG konkret bedeutet? Sofern die Voraussetzungen für die Antragsstellung erfüllt sind und dieser genehmigt wird, zahlen begünstigte Unternehmen im Rahmen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ für die erste Gigawattstunde die Umlagen in voller Höhe und darüber hinaus für die verbrauchte Menge Strom grundsätzlich nur noch 15 % bzw. 25% der Umlagen.

Was ist neu im Energiefinanzierungsgesetz EnFG?

Im Zuge der Entlastungswirkung soll das Energiefinanzierungsgesetz EnFG alle bürokratischen Schritte deutlich vereinfachen. Es wird nur noch ein Grundverfahren und ein weiteres Verfahren geben. Den Unternehmen obliegt die Entscheidung für eines der beiden selbst.

Neu ist ferner, dass die Prüfung der unternehmensspezifischen Stromkostenintensität mit dem Energiefinanzierungsgesetz EnFG abgeschafft wurde. Stattdessen kommt ein schlankes Verfahren für die Regelbegrenzung der besonderen Ausgleichsregelung zum Tragen.

Letztlich können Unternehmen, die zu den Branchen nach Anlage 2 Liste 2 zählen, mit dem Energiefinanzierungsgesetz EnFG eine höhere Begrenzungswirkung erzielen, sofern der Stromverbrauch innerhalb eines Geschäftsjahres in „besonderer Weise“ aus erneuerbaren Energien gedeckt wurde.

Wer kann einen Antrag für die „Besondere Ausgleichsregelung“ des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG stellen?

Unternehmen, die einen Antrag zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ stellen können, sind in den §§ 29-31 Energiefinanzierungsgesetz EnFG ebenso wie in der Anlage 2 konkretisiert.

Wie der Begriff „Unternehmen“ auszulegen ist, wird im § 2 Nummer 19 Energiefinanzierungsgesetz EnFG definiert:

„Unternehmen“ ist jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt […].

Welche Voraussetzungen müssen für das Energiefinanzierungsgesetz EnFG erfüllt sein?

Nach § 30 „Voraussetzungen der Begrenzung“ gilt: Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn
  • im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
  • das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt und
  • das Unternehmen energieeffizient ist, weil es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind, in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oder
  • es in dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 50 % des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat […],
  • mindestens 30 % seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oder
  • Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat […].
Gehören Sie zu den stromintensiven Unternehmen und möchten wissen, ob Sie die „Besondere Ausgleichsregelung“ des Energiefinanzierungsgesetzes EnFG in Anspruch nehmen können? Gerne beraten wir von der B+V Energie Consulting Sie persönlich darüber und stellen bei Bedarf den Antrag für Sie.
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