Stromsteuerbefreiung

Spitzenausgleich Energie- und Stromsteuer – kann ihr Unternehmen sich von diesen Steuern befreien lassen?

Sie als Unternehmen können unter gewissen Voraussetzungen eine Stromsteuerbefreiung und eine Energiesteuerrückerstattung erwirken. Mit dem Antrag auf Stromsteuerbefreiung oder Energiesteuerbefreiung ist es möglich, dass Sie einen Steuererlass, eine Rückerstattung oder eine Vergütung erhalten. Hier kommt es darauf an, ob die Energie- und Stromsteuer bereits geleistet wurde. Maßgeblich für die Stromsteuerbefreiung sind die Richtlinien der § 9a und § 9b des Stromsteuergesetz (StromStG). In diesen wird definiert, in welchen Fällen Sie als Unternehmen im produzierenden Gewerbe oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft eine Stromsteuerbefreiung einreichen können. Die Grundlagen der Energiesteuerbefreiung werden im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Hierbei sind für die Energiesteuerbefreiung die Richtlinien der § 54 und § 55 des Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu beachten. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, einen Spitzenausgleich der Stromsteuer oder Energiesteuer in Anspruch zu nehmen. Hierzu müssen Sie einige Bedingungen mehr erfüllen als bei der Strom- und Energiesteuerbefreiung.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie zur Stromsteuerbefreiung und zur Energiesteuerbefreiung erfüllen müssen.

Inhaltsverzeichnis

Stromsteuerbefreiung und Energiesteuerbefreiung

Von der Stromsteuerbefreiung und Energiesteuerbefreiung können Sie profitieren, wenn Sie als Unternehmen

  • im produzierenden Gewerbe,
  • der Land- und Forstwirtschaft,
  • im Öffentlichen Personennahverkehr zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder
  • im Bereich der Stromerzeugung und Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt

tätig sind.

Sowohl das Stromsteuergesetz (StromStG) als auch das Energiesteuergesetz (EnergieStG) hält einige steuerliche Regelungen bereit, die zu einer Befreiung oder zu einer Entlastung von der jeweiligen Steuer führen können.

  • §9 Abs. 1 StromStG: Strom zur Stromproduktion
  • §26 EnergieStG: Energieerzeugnisse zur Energieproduktion
  • §50 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Strom und Energie aus definierten erneuerbaren Quellen
  • §51 EnergieStG und § 9a StromStG: Strom und Energieverwendung für energieintensive Prozesse
  • §53 EnergieStG: Energie für Kraft-Wärme-Kopplung
  • §9c EnergieStG: Herstellung von Industriegasen

Um eine Stromsteuerbefreiung oder Energiesteuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres einreichen, um eine Steuererstattung für das vorangegangene Jahr zu erhalten. Dieser umfasst den Antrag auf Steuerentlastung selbst, eine Beschreibung der Tätigkeit innerhalb des Kalenderjahres, aufgeschlüsselte Strom- und Energierechnungen und bei der ersten Antragsstellung der Stromsteuerbefreiung eine Betriebserklärung. Eine Entlastung beträgt beispielsweise laut Stromsteuergesetz eine Höhe von 5,13 € je Megawattstunde (MWh), sofern der Betrag im Kalenderjahr mindestens 250 € übersteigt.

Spitzenausgleich Stromsteuer und Spitzenausgleich Energiesteuer

Ferner besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG von einem Spitzenausgleich der Stromsteuer und einem Spitzenausgleich der Energiesteuer zu profitieren. Dafür muss einerseits der Betrag von 1.000 € je Kalenderjahr überschritten und andererseits der Nachweis über ein etabliertes oder kürzlich eingeführtes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, ein alternatives Energiemanagementsystem nach Anlage 2 SpaEfV, ein Umweltmanagementsystem oder ein vergleichbares Modell erbracht werden. Ebenso werden beim Spitzenausgleich der Stromsteuer die Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt, da die Mehreinnahmen der Stromsteuer das System der Altersvorsorge mitfinanzieren.

Wir von der B+V Energie Consulting unterstützen Sie beim Sparen der Energie- und Stromsteuer

Sie haben mit der Befreiung und dem Spitzenausgleich mehrere Möglichkeiten, die Belastungen der Energie- und Stromsteuer zu reduzieren. Wir von der B +V Energie Consulting helfen Ihnen gerne dabei, die Anträge und Dokumente zusammenzustellen, um eine Stromsteuerbefreiung und Energiesteuerbefreiung zu beantragen und unterstützen Sie bei der Erfüllung der Anforderungen des Spitzenausgleichs der Stromsteuer und Spitzenausgleichs der Energiesteuer. Mit der Einführung eines ganzheitlichen Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder einem alternativen Energiemanagementsystem nach Anlage 2 SpaEfV sichern Sie sich zudem noch viele weitere Vorteile, die dafür sorgen, dass Sie Ihre Energiekosten senken.

Welche das sind und was wir für Sie tun können, erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch mit einem unserer B+V Energie Consulting Spezialisten. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf.

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