EDL-G-Auditpflicht

EDL-G-Auditpflicht – Müssen Sie den Nachweis erbringen?

Der nachhaltige Umgang mit Energieressourcen spielt heute in jedem Unternehmen eine wichtige Rolle. Maßnahmen betreffen einerseits die Steigerung der Energieeffizienz und anderseits die Reduktion der Energiekosten. Mit einem Energieaudit wird der Energieverbrauch in unterschiedlichen Bereichen eines Betriebs umfassend ermittelt und dient der Identifikation von Optimierungspotenzialen. Mit dem Energiedienstleistungsgesetz, kurz EDL-G, besteht für Unternehmen seit 2015 die regelmäßige EDL-G-Auditpflicht nach §§ 8 – 8d EDL-G. Der Nachweis wird stichprobenartig vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefordert und kann bei Nicht-Einhaltung zu Geldbußen führen. Wenngleich die identifizierten Maßnahmen nicht verpflichtend sind, sondern vielmehr in der Eigenverantwortung des Unternehmens liegen, bietet die Steigerung der Energieeffizienz nicht zu verachtende wirtschaftliche Vorteile.

Wir haben alles Wichtige rund um die EDL-G-Auditpflicht nachfolgend für Sie zusammengetragen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die EDL-G-Auditpflicht?

Die Definition eines Energieaudits orientiert sich an der DIN EN 16247–1. Im Gegensatz zum Energiemanagement nach der internationalen Norm DIN EN ISO 50001 wird ein Energieaudit nicht zertifiziert, jedes Unternehmen, das nicht unter die Definition eines kleinen oder mittelständischen Unternehmens fällt, unterliegt jedoch der EDL-G-Auditpflicht. Beim Energieaudit handelt es sich vielmehr um eine Analyse, Inspektion und Bewertung der Energieeffizient bzw. des Energieverbrauchs eines Betriebs in Bezug auf das Gebäude oder entsprechender Produktionsanlagen. Die BAFA kontrolliert stichprobenartig alle Unternehmen, die der EDL-G-Auditpflicht unterliegen und fordert dafür einen Nachweis der Erfüllung.

Gut zu wissen: Nach dem Energiedienstleistungsgesetz sind alle Unternehmen, die nicht als KMU gelten, zu einem EDL-G-Auditpflicht verpflichtet. Alternativ besteht jedoch die Option ein kontinuierliches Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 einzuführen und gemäß den Anforderungen zu betreiben sowie zertifizieren zu lassen. Ebenso ausgenommen von der EDL-G-Auditpflicht sind Unternehmen, die ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 durchführen.

Welche Ziele hat die EDL-G-Auditpflicht?

Ziel der EDL-G-Auditpflicht ist es, dass Betriebe die Chance haben, durch die umfassende Analyse des Energieverbrauchs Schwachstellen und Herausforderungen aufzudecken, Potenziale zur Optimierung zu erkennen, Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz einzuführen und umzusetzen. Diese gilt es im Vorfeld hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Rentabilität und Wirksamkeit zu bewerten.

Für wen gilt die EDL-G-Auditpflicht?

Die EDL-G-Auditpflicht gilt für alle Unternehmen, die nicht zu Kleinstunternehmen oder KMUs gezählt werden. Als Unternehmen gelten „rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet“. Dafür ist die Absicht Gewinne zu erzielen nicht erforderlich. Kleine und mittelständische Unternehmen, die der EDL-G-Auditpflicht nicht unterliegen, haben weniger als 250 Mitarbeiter und weisen einen Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen Euro auf.

Sofern es zu einer Kontrolle durch die BAFA kommt, gilt als Nachweis das unterschriebene Dokument des Auditors in Kombination mit dem Energieauditbericht. Dazu genutzt wird das Formular „Nachweis zur Durchführung des Energieaudits“. Eine Liste aller Personen, die die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllen und damit ein Unternehmen hinsichtlich der EDL-G-Auditpflicht prüfen können, wird ebenso laufend aktuell von der BAFA veröffentlicht. Auch eigene Mitarbeiter können ein Energieaudit durchführen, wenn diese den Anforderungen des § 8b EDL-G gerecht werden und nicht direkt an Aufgaben beteiligt sind, die das Energieaudit betreffen.

Sollte ein Unternehmen seiner EDL-G-Auditpflicht nicht nachkommen und kontrolliert werden, kann es zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € kommen. Das gilt, wenn der EDL-G-Auditpflicht gar nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

Wann und wie oft muss ein EDL-G-Audit erfolgen?

Erstmalig mussten Unternehmen bis zum 5. Dezember 2015 die EDL-G-Auditpflicht erfüllen. Danach folgt eine EDL-G-Auditpflicht alle vier Jahre. Gerechnet wird ab Zeitpunkt des letzten Energieaudits. Die zweite Phase der EDL-G-Auditpflicht betraf das Jahr 2019. Nun steht die dritte Periode im Jahr 2023 an. Sofern Sie als Unternehmen betroffen sind, haben Sie nun ausreichend Zeit sich auf das Energieaudit vorzubereiten.

EDL-G-Auditpflicht mit der Energieberatung von B+V Energie Consulting

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Mit der nächsten Phase im Jahr 2023 müssen Sie erneut Ihrer EDL-G-Auditpflicht nachkommen. Sichern Sie sich jetzt Ihren persönlichen Termin bei den Spezialisten der B+V Energie Consulting.

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