Energiesteuergesetz

Energiesteuern: Das ist zu beachten

Das Energiesteuergesetz trat am 01. August 2006 in Kraft und löste damit das Mineralölsteuergesetz ab. Schon seit 1999 gibt es die Besteuerung auf Treibstoffe, Heizstoffe und Strom. Im Energiesteuergesetz wir neben den allgemeinen Definitionen der Begrifflichkeiten, die Höhe der Besteuerungen und allen gesetzlichen Vorgaben zu Entstehung und Fälligkeiten auch die Energiesteuerrückerstattung und der Energiesteuererlass formuliert. Die Entlastungen richten sich an das produzierende Gewerbe und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, damit diese keine Benachteiligung durch eine hohe Energiebelastung im internationalen Wettbewerb erfahren.

Was müssen Sie beim Energiesteuergesetz beachten und wann sind Energiesteuerrückerstattungen möglich? Das erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.D

Inhaltsverzeichnis

Energiesteuer 2022 und was Sie als Unternehmen tun können

Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Mengensteuer. Die Normalsteuersätze, die sich auf Strom und Energieprodukte zum Verheizen beziehen, finden Sie in § 2 EnergieStG und § 3 StromStG. Damit ist die Höhe der Steuer unabhängig von der Preisentwicklung. Sie als Unternehmen haben damit keinen Einfluss auf die Abgaben, die Sie auf Energien wie Strom oder Gas leisten müssen. Dennoch gibt es Wege, wie Sie unter bestimmten Voraussetzungen entlastet werden. Dazu hat das Energiesteuergesetz in einigen Paragrafen definiert, in welchen Fällen eine solche Steuerentlastung greift:

  • § 9 Abs. 1 StromStG: Strom zur Stromproduktion
  • § 26 EnergieStG: Energieerzeugnisse zur Energieproduktion
  • § 50 EnergieStG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Strom und Energie aus definierten erneuerbaren Quellen
  • § 51 EnergieStG und § 9a StromStG: Strom und Energieverwendung für energieintensive Prozesse
  • § 53 EnergieStG: Energie für Kraft-Wärme-Kopplung
  • § 54 Steuerentlastung für Unternehmen
  • § 9c EnergieStG: Herstellung von Industriegasen

Sie können als Unternehmen im produzierenden Gewerbe nach dem Energiesteuergesetz eine Ermäßigung der Steuersätze beantragen oder eine Energiesteuerrückerstattung mit dem Spitzenausgleich (nach §10 StromStG oder §55 EnergieStG) erwirken. Diese beantragen Sie zusätzlich zu den Steuerentlastungen nach §§ 9a und 9b Stromsteuergesetz (StromStG) bzw. §54 EnergieStG. Doch anders als bei den Steuerentlastungen müssen Sie in dem Fall andere Voraussetzungen erfüllen. Darunter den Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems (EnMS). Zudem gilt der Spitzenausgleich nach dem Energiesteuergesetz erst ab einem Sockelbetrag von 1.000 € pro Kalenderjahr.

Energiesteuerrückerstattung wenig genutzt

Tatsächlich nutzen nur wenige der produzierenden Unternehmen die Möglichkeiten der Steuerentlastung und der Energiesteuerrückerstattung. Die aktuellen Fallzahlen der Ermäßigungen und Energiesteuerrückerstattungen werden alle zwei Jahre im Subventionsbericht der Bundesregierung aufgeführt. Auch aus den 28. Subventionsberichten der Bundesregierung aus dem Jahr 2019 geht hervor, dass nur ein Bruchteil der mehr als 538.000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Belastungen auf diese Weise senken. Mitunter liegt dies an den Auflagen, die nach dem Energiesteuergesetz erfüllt werden müssen.

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Lassen Sie sich Ihre Möglichkeiten der Steuerentlastung und der Energiesteuerrückerstattung nicht entgehen. Wir von B+V Energie Consulting unterstützen Sie dabei, die Richtlinien des Energiesteuergesetzes zu erfüllen und begleiten Sie auf dem Weg mit einem umfassenden Energiekostenmanagement. Wir beraten Sie bei der Antragsstellung auf Steuerentlastungen und helfen Ihnen beim Erwirken des Spitzenausgleichs. Mit der Einführung eines alternativen Energiemanagementsystems nach Anlage 2 SpaEfV oder dem Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 erhalten Sie zudem den Vorteil, Ihre gesamten Energiekosten nachhaltig zu senken. Hierfür können wir Ihr Energieaudit nach EDL-G als Grundlage nehmen und ein effizientes und ganzheitliches Energiemanagementsystem etablieren.

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