Gas-Soforthilfe für Unternehmen

Gas-Soforthilfe für Unternehmen – was ist das? Alles über den ersten Teil des Abwehrschirms der Bundesregierung

Nachdem zunächst die hohen Kostenbelastungen der Gasimporteure für die Energiebeschaffung auf Haushalte sowie Unternehmen umgelegt werden sollten, entscheidet sich der Bund aufgrund der veränderten Lage einen millionenschweren Abwehrschirm aufzuspannen. Dieser bringt neben der Strom- und Gaspreisbremse im ersten Schritt eine Gas-Soforthilfe für Unternehmen und Haushalte mit. Die sogenannte Dezember-Soforthilfe trat offiziell am 19. November in Kraft und soll Gas- und Fernwärmekunden bis zum Inkrafttreten der Gaspreisbremse bereits jetzt schon spürbar entlasten.

Sind Sie Geschäftsführer und möchten wissen, was die Gas-Soforthilfe für Ihr Unternehmen bedeutet?  Wir von B+V Consulting als Ihr Experte für Energieeffizienz erklären es Ihnen in diesem Artikel.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Dezember-Soforthilfe?

Grundlage der Gas-Soforthilfe für Unternehmen ist die Empfehlung der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“. Nach Prüfung wurde als erste Maßnahme die Dezember-Soforthilfe beschlossen. Im Zuge dessen wurde eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 verabschiedet. Im Artikel 2 und 3 wird das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)“ geregelt. Dieses Gesetz regelt die einmalige Entlastung von Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme.

Konkret bedeutet die Gas-Soforthilfe für Unternehmen und Haushalte, dass eine Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 entfällt. Sofern diese bereits geleistet wurde, müssen die Energielieferanten diese zurück überweisen oder in der nächsten Abrechnung berücksichtigen, sofern der Endverbraucher die Überweisung veranlasst hat.

Wer profitiert vom neuen ERP-Wirtschaftsplangesetz?

Die Dezember-Soforthilfe richtet sich an private Haushalte und Mieter. Ebenso profitieren kleine und mittelständische Unternehmen von der Gas-Soforthilfe, sofern diese über ein standardisiertes Lastprofil abgerechnet (SLP-Kunden) werden und bis maximal 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen.

Gut zu wissen: Die Gas-Soforthilfe gilt folglich nicht für Unternehmen, die einen Verbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr verbuchen. Zudem wird es auch keine Dezember-Soforthilfe für Industrieunternehmen und Kraftwerke geben. Ausgeschlossen ist ferner jeder Betrieb, der die Strom- oder Wärmeerzeugung für kommerzielle Zwecke nutzt.

Anders sieht es bei der Gaspreisbremse aus. Diese soll auch für Industrieunternehmen, die über eine geregelte Lastgangmessung (RLM) verfügen, mit einem Verbrauch von über 1,5GWh/a gelten. Dabei werden 7 Ct./kWh netto für 80 % der bisherigen Verbrauchsmenge aus 2021 garantiert.

Wer trägt die Kosten der Dezember-Soforthilfe?

In dem Fall übernimmt der Bund die Kosten, die auf Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen zu kommen, als einmalige Entlastung zur Überbrückung, bis die Gaspreisbremse in Kraft tritt. Grundlage ist dafür der Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

Gas-Soforthilfe für Unternehmen – nehmen Sie Ihre Kosten selbst in die Hand!

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