Stromsteuer 2026: Welche Entlastungen für Unternehmen gelten
Zum Jahresbeginn 2026 hat die Bundesregierung mehrere Maßnahmen in Kraft gesetzt, die die Stromkosten senken sollen. Doch profitiert Ihr Betrieb überhaupt davon? Der Zuschuss zu den Netzentgelten entlastet alle Stromverbraucher. Die gesenkte Stromsteuer 2026 gilt dagegen nur für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft, und sie wird nicht automatisch verrechnet, sondern muss beantragt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie hoch die Stromsteuer 2026 ist, welche Entlastungen für welche Betriebe gelten und was Sie tun müssen, um sie zu nutzen.
Das Wichtigste zur Stromsteuer 2026 in Kürze
- Zum 1. Januar 2026 sind mehrere Entlastungen bei den Stromkosten in Kraft getreten – die wichtigsten sind die dauerhaft gesenkte Stromsteuer, ein Bundeszuschuss zu den Netzentgelten und der neue Industriestrompreis.
- Die reguläre Stromsteuer liegt weiterhin bei 2,05 Cent pro Kilowattstunde; für begünstigte Betriebe sinkt sie auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent.
- Die Senkung der Stromsteuer kann nur für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft (rund 600.000 Betriebe) beantragt werden. Handel, Dienstleistung und reine Bürobetriebe zahlen weiterhin den vollen Satz.
- Die Entlastung wird nicht automatisch verrechnet, sondern muss rückwirkend beim Hauptzollamt beantragt werden – für das Jahr 2026 bis spätestens 31. Dezember 2027.
- Der Zuschuss zu den Netzentgelten in Höhe von 6,5 Milliarden Euro entlastet dagegen alle Stromverbraucher und wirkt automatisch über die Netzentgelte. Er ist allerdings zunächst auf 2026 befristet.
Wie hoch ist die Stromsteuer 2026?
Die Stromsteuer beträgt 2026 unverändert 2,05 Cent pro Kilowattstunde, umgerechnet 20,50 Euro pro Megawattstunde. Dieser Satz gilt seit 2003 und wird auf jede aus dem Netz entnommene Kilowattstunde erhoben, unabhängig davon ob der Strom in einem Privathaushalt, einem Gewerbebetrieb oder einem Industrieunternehmen verbraucht wird. Auf der Stromrechnung macht die Stromsteuer je nach Preisniveau etwa fünf bis sieben Prozent des Gesamtpreises aus.
Für Unternehmen ist vor allem eine Ausnahme von diesem Satz wichtig. Betriebe bestimmter Branchen können die Stromsteuer auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde senken und sparen dadurch 2,00 Cent je Kilowattstunde.
Stromsteuersenkung 2026 für Unternehmen: Wer profitiert?
Die wichtigste Entlastung bei der Stromsteuer richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Diese Betriebe können ihren Steuersatz von 2,05 Cent auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduzieren. Ursprünglich war die Regelung auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie dauerhaft, sodass betroffene Unternehmen langfristig mit dem niedrigeren Satz kalkulieren können. Rechtliche Grundlage ist die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz.
| Begünstigte Betriebe | Beispiele | Stromsteuer 2026 |
|---|---|---|
| Produzierendes Gewerbe | Chemie, Metall, Papier, Maschinenbau, Baugewerbe, Bäckereien, Fleischereien, Schreinereien | 0,05 ct/kWh |
| Land- und Forstwirtschaft | Ackerbau, Gartenbau, Viehhaltung, Forstbetriebe, Teichwirtschaft | 0,05 ct/kWh |
| Nicht begünstigt | Handel, Dienstleistung, Gastronomie, Logistik, Bürobetriebe, öffentliche Einrichtungen | 2,05 ct/kWh |
Die gesenkte Stromsteuer wird nicht automatisch mit der Stromrechnung verrechnet. Berechtigte Unternehmen beantragen die Entlastung rückwirkend beim zuständigen Hauptzollamt, und zwar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres. Für den Verbrauch des Jahres 2026 läuft die Frist somit bis zum 31. Dezember 2027. Da vom Entlastungsbetrag ein Sockelbetrag (250 €) abgezogen wird, lohnt sich der Antrag ab einem Jahresverbrauch von rund 12.500 Kilowattstunden.
Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt unmittelbar vom Stromverbrauch ab. Bei einem Jahresverbrauch von 50.000 Kilowattstunden ergibt die Differenz von 2,00 Cent pro Kilowattstunde eine Erstattung von 1.000 Euro, bei 500.000 Kilowattstunden entsprechend 10.000 Euro.
Netzentgelte-Zuschuss 2026: Wie werden Unternehmen entlastet?
Anders als die Stromsteuersenkung kommt der Zuschuss zu den Netzentgelten 2026 allen Stromverbrauchern zugute. Der Bund stellt den vier Übertragungsnetzbetreibern für das Jahr 2026 einen Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereit. Dieser Betrag dämpft die Übertragungsnetzentgelte, die einen erheblichen Teil des Strompreises ausmachen, und verringert damit die Stromkosten für Haushalte und Unternehmen gleichermaßen.
Die Entlastung wird automatisch über die Netzentgelte verrechnet, ein Antrag ist nicht erforderlich. Wie stark ein einzelner Betrieb profitiert, hängt vom Stromverbrauch und vom jeweiligen Netzgebiet ab. Für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden im Jahr beziffert die Bundesregierung die Entlastung auf rund 100 Euro. Bei Unternehmen mit deutlich höherem Verbrauch fällt die Ersparnis entsprechend größer aus, variiert je nach Netzbetreiber jedoch stark.
Entscheidend für die Planung ist die zeitliche Begrenzung: Der Zuschuss gilt zunächst nur für das Jahr 2026. Für 2027 ist bislang ein geringeres Volumen von rund 5,5 Milliarden Euro vorgesehen, sodass die Entlastung im kommenden Jahr voraussichtlich schwächer ausfällt. Ob und in welcher Höhe der Zuschuss darüber hinaus fortgeführt wird, ist derzeit offen. Unternehmen sollten die Dämpfung der Netzentgelte daher als befristete Erleichterung einplanen und nicht als dauerhaft gesicherte Größe.
Industriestrompreis und Strompreiskompensation: Welche Entlastung erhält die Industrie?
Für besonders stromintensive Industriebetriebe hat die Bundesregierung mit dem Industriestrompreis eine dritte Entlastung beschlossen, die von 2026 bis 2028 befristet ist. Sie senkt den Strompreis rechnerisch auf einen Zielwert von 5 Cent pro Kilowattstunde. Als Grundlage dient der durchschnittliche Börsenstrompreis des Vorjahres, der für 2026 bei 8,744 Cent liegt. Die Differenz von 3,744 Cent pro Kilowattstunde für 50 % des Strombezugs eines Unternehmens übernimmt der Staat, während Steuern, Umlagen und Netzentgelte weiterhin anfallen. Anspruch haben ausschließlich Unternehmen aus bestimmten strom- und handelsintensiven Branchen. Der Antrag läuft über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und wird rückwirkend gestellt, für das Jahr 2026 also ab Anfang 2027.
Strompreispaket 2026: Welches Unternehmen profitiert wovon?
Die Entlastungen unterscheiden sich deutlich darin, wen sie erreichen, ob sie beantragt werden müssen und wie lange sie gelten. Die folgende Übersicht ordnet zu, welche Maßnahme für welchen Betriebstyp relevant ist.
| Maßnahme | Wer profitiert | Antrag nötig | Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Stromsteuersenkung | Produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft | Ja, rückwirkend beim Hauptzollamt | Dauerhaft |
| Netzentgelte-Zuschuss | Alle Stromverbraucher | Nein, automatisch verrechnet | Befristet auf 2026 |
| Industriestrompreis | Ausgewählte stromintensive Branchen | Ja, rückwirkend über das BAFA | Befristet bis 2028 |
| Strompreiskompensation | Ausgewählte stromintensive Branchen / Produkte | Ja, rückwirkend über die DEHSt | Aktuell nicht befristet |
| Besondere Ausgleichsregelung | Ausgewählte stromintensive Branchen | Ja, über das BAFA | Aktuell nicht befristet |
Am stärksten profitieren das produzierende Gewerbe und die Industrie, die von der dauerhaft gesenkten Stromsteuer und dem Netzentgelte-Zuschuss profitieren und im stromintensiven Fall zusätzlich z. B. den Industriestrompreis nutzen können. Für Handel, Dienstleistung und Filialisten bleibt allein der Netzentgelte-Zuschuss, obwohl gerade Filialisten mit vielen Standorten in Summe erhebliche Strommengen beziehen. Für diese hängt eine Senkung der Stromkosten deshalb weniger an den politischen Entlastungen als an der eigenen Beschaffungs- und Verbrauchsstrategie.

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FAQs zur Stromsteuer 2026
Was ist die Stromsteuer?
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die auf jede aus dem Netz entnommene Kilowattstunde erhoben wird. Sie wurde 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform eingeführt und beträgt regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Rechtliche Grundlage ist das Stromsteuergesetz (StromStG). Formal führt der Energieversorger die Steuer an das Hauptzollamt ab, wirtschaftlich getragen wird sie über den Strompreis vom Endverbraucher.
Wird die Stromsteuer 2026 für alle gesenkt?
Nein. Die auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde gesenkte Stromsteuer gilt 2026 nur für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Private Haushalte, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie öffentliche Einrichtungen zahlen weiterhin den regulären Satz von 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Eine Senkung für alle Verbraucher war zwar im Gespräch, wurde aus haushaltspolitischen Gründen bislang aber nicht umgesetzt.
Welche Strompreisentlastungen gibt es 2026 für Unternehmen?
Für Unternehmen gibt es 2026 mehrere wesentliche Entlastungen bei den Stromkosten. Die Stromsteuer sinkt für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Ein Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro senkt die Netzentgelte für alle Stromverbraucher, ist jedoch auf 2026 befristet. Hinzu kommt der Industriestrompreis, der stromintensive Betriebe ausgewählter Branchen bis 2028 zusätzlich entlastet. Weitere Möglichkeiten können die besondere Ausgleichsregelung und die Strompreiskompensation sein.
Wie beantragen Unternehmen die Stromsteuerentlastung?
Berechtigte Unternehmen beantragen die Stromsteuerentlastung rückwirkend beim zuständigen Hauptzollamt. Der Antrag für ein Kalenderjahr muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden, für das Jahr 2026 also bis zum 31. Dezember 2027. Eine automatische Verrechnung über die Stromrechnung erfolgt nicht, die Entlastung wird als nachträgliche Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz gewährt. Da ein Sockelbetrag abgezogen wird, lohnt sich der Antrag ab einem Jahresverbrauch von rund 12.500 Kilowattstunden.
Ist selbst erzeugter Strom von der Stromsteuer befreit?
Ja, selbst erzeugter Strom kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Stromsteuer befreit sein. Die Befreiung gilt für Strom aus Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt, sofern er im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht wird. Damit sind beispielsweise Photovoltaik- oder Blockheizkraftwerksanlagen begünstigt, deren Strom direkt im Betrieb genutzt wird. Über die eigene Eigenstromerzeugung lassen sich auf diese Weise neben der Stromsteuer auch weitere Preisbestandteile wie Netzentgelte senken.
Stand: August 2026