Stromsteuergesetz

Aktualisiert: 25.09.2023 – Die Verlängerung des Spitzenausgleichs 2024

Stromsteuergesetz – Das müssen Sie wissen

Seit dem Jahr 1999 gilt auf Treibstoffe, Heizstoffe und Strom die sogenannte Energie- bzw. Stromsteuer. Im Stromsteuergesetz wird in 13 Paragrafen geregelt, wie Strom besteuert wird. Neben der Erklärung von Begrifflichkeiten definiert das Stromsteuergesetz die Höhe der Stromsteuer und bestimmt alle Richtlinien rund um Entstehung, Fälligkeit, aber auch Steuerermäßigungen, Steuerentlastung für Unternehmen und Stromsteuererstattung. Es ist damit unter gewissen Umständen und Voraussetzungen möglich, dass sich die Stromsteuer für Unternehmen reduziert.

Wann erhalten Sie eine Stromsteuererstattung und wie können Sie einer hohen Stromsteuer als Unternehmen umgehen? Das erfahren Sie in diesen Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Die Stromsteuer 2022

Die Stromsteuer 2022 liegt aktuell auf einem gleichbleibenden Spitzenniveau von 2,050 ct/kWh. Die Konzessionsabgaben für Sondervertragskunden zeigt sich ebenso unverändert bei 0,110 ct/kWh. Zwar wurde die EEG-Umlage Anfang 2022 auf 3,723 ct/kWh gesenkt und wird im Sommer 2022 ganz abgeschafft, jedoch steigt dazu die Offshore-Netzumlage ebenso wie die KWKG-Umlage. Staatlich festgelegte Steuern, die Umlagen und Abgaben bilden zusammengenommen einen hohen Anteil am Strompreis. Jedoch muss die Stromsteuer von Unternehmen nicht immer in voller Höhe getragen werden. Mit Stromsteuerentlastungen und Stromsteuererstattungen können Sie sich nach Erfüllung rechtlicher Anforderungen einen Anteil zurückholen oder ihre Abgaben senken.

Wer kann eine Steuerentlastung oder Stromsteuererstattung erhalten?

Sollten Sie als Unternehmen im produzierenden Gewerbe oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft tätig sein, können Sie einen Teil der geleisteten Stromsteuern erstattet bekommen. Eine genaue Bestimmung findet sich im § 9a und § 9b des Stromsteuergesetz (StromStG). Nachfolgend ein Auszug § 9b des Stromsteuergesetz (StromStG): „Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind.“

Eine Entlastung auf die Stromsteuer beträgt laut Stromsteuergesetz eine Höhe von 5,13 € je Megawattstunde (MWh). Jedoch kommt diese erst zum Tragen, wenn der Betrag im Kalenderjahr mindestens 250 € übersteigt. Um eine Steuerentlastung oder Steuerrückerstattung zu erhalten, muss ein Antrag beim Hauptzollamt mit allen entsprechend geforderten Unterlagen eingereicht werden.

Eine weitere Möglichkeit, um Stromsteuern als Unternehmen zu sparen, ist der in den Paragrafen § 10 StromStG und § 55 EnergieStG geregelte Spitzenausgleich. Hiervon können ausschließlich produzierende Unternehmen profitieren. Die Stromsteuererstattung ist jedoch mit einigen Anforderungen verknüpft, die nachweislich zu erfüllen sind. Darunter müssen Unternehmen bei Antragsstellung einen Nachweis über ein etabliertes oder kürzlich eingeführtes Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein vergleichbares Modell erbringen, das die Verbesserung der Energieeffizienz anstrebt. Die Stromsteuererstattung ist zudem nur dann möglich, wenn ein Betrag von 1.000 € je Kalenderjahr überschritten wird. Ebenso müssen Unternehmen berücksichtigen, dass die Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgeberanteils zum Tragen kommen, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer die gesetzliche Altersvorsorge finanziell unterstützen.

Der Spitzenausgleich wurde bis Ende 2023 verlängert. Ziel war es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten. Nun wird aktuell über eine weitere Verlängerung bis ins Jahr 2024 nachgedacht.

Die Verlängerung des Spitzenausgleichs 2024

Die hohen Strompreise belasten vor allem energieintensive Unternehmen erheblich. Damit diese keine folgenschweren Konsequenzen für die Gesamtwirtschaftslage haben, wird derzeit über mögliche „Pakete“ zur weiteren Entlastung jener Betriebe debattiert. Der „Brückenstrompreis“, den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck vor einigen Monaten vorschlug, fand bisher wenig Anklang. Hierbei sollten energieintensive Industrieunternehmen einen Strompreis von sechs Cent je Kilowattstunde für 80 Prozent des historischen Verbrauchs vom Staat garantiert bekommen.

Indessen zeichnet sich ab, dass Finanzminister Christian Lindner sich positiv zu einer Steuerermäßigung äußerte, solange diese mit einer Gegenfinanzierung gesichert wird. Dadurch könnte eine Verlängerung des Spitzenausgleichs möglich sein.

Derzeit kommt der Spitzenausgleich aus Paragrafen § 10 des Stromsteuergesetzes rund 9.000 energieintensiven Unternehmen zugute. Bislang war dieser nicht weiter in der Haushaltsplanung für 2024 berücksichtigt. Das könnte sich nun doch ändern. Der Spitzenausgleich würde, laut unserer Einschätzung, der Wirtschaft positiven Aufwind geben. Schließlich, so hat es der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) ermittelt, würde die Stromsteuerlast mit dem Wegfall des Spitzenausgleichs verzehnfacht ansteigen.

Inwieweit der Spitzenausgleich jedoch bis 2024 Bestand hat, ist aktuell bisher nicht klar. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden. Indessen schauen Sie mit uns gemeinsam, wo Sie in Ihrem Betrieb Strom sparen können – unabhängig davon, ob der Spitzenausgleich bleibt oder nicht.

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Mit dem Stromsteuergesetz haben Sie als Unternehmen verschiedene Optionen, um Steuern zu sparen, sofern Sie diesen für Ihre Produktion entnehmen. Damit können Sie eine wesentliche Entlastung erzielen. Das B+V Energie Consulting Energiekostenmanagement begleitet Sie dabei, Ihre Steuerrückerstattung geltend zu machen. Wir sind Ihr beratender Partner, schauen, welche Möglichkeiten Sie haben, unterstützen Sie bei der Erfüllung der Anforderungen und begleiten Sie bei der Antragsstellung auf Steuerentlastung oder Steuerrückerstattung. Sollten Sie einen Spitzenausgleich erwirken wollen, legen wir zusammen das Fundament eines ganzheitlichen Energiemanagementsystems, was durchaus noch weitere Vorteile für Sie mitbringt.

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